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Kurzarbeit Null: null Chancen auf Vollurlaub
Steuertipp
Für Zeiträume, in denen Beschäftigte wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Nach EuGH-Auffassung sind Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da Arbeitnehmer den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit auf „Null“ in der Kurzarbeit auch nach deutschem Recht zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt, ist bislang umstritten. Vieles spricht dafür, auch das LAG Düsseldorf entschied vorliegend, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Urlaubstage einer Mitarbeiterin, die sich mehrere Monate in Kurzarbeit befand, zu kürzen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020, Az: 1 Ca 2155/20).
Streit um Urlaubstage: Voller Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit?
Weniger Urlaubstage wegen Kurzarbeit Null?
LAG: Zulässige Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit
Damit stehe ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber sei berechtigt, für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ den Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Demnach habe er den Jahresurlaub vorliegend sogar um 3,5 Arbeitstage kürzen dürfen.
Das Gericht begründete dies damit, dass es der Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass der Arbeitnehmer sich erholen muss. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Hier ist anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.
Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu Kurzarbeit Null übertragbar
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Bis zur Klärung der deutschen Rechtslage sollten Arbeitgeber vorsorglich die anteilige Reduzierung beziehungsweise den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit ausdrücklich regeln.
Michael Teschner, Rechtsanwalt
MICHAEL TESCHNER, Geschäftsführer bei der NRT Niederrheinische Treuhand GmbH in Duisburg
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